Satzung

des Vereins Wohnrauminitiative FrankfurtRheinMain (WIF) e.V.
– Gemeinnütziger Verein zur Förderung von Wohnungsinitiativen und Schaffung von Wohnraum –

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „Wohnrauminitiative FrankfurtRheinMain (WIF)“ – Gemeinnütziger Verein zur Förderung von Wohnungsinitiative und Schaffung von Wohnraum – mit dem Sitz in Frankfurt am Main.

Der Verein ist am 30. August 1991 in das Vereinsregister eingetragen worden.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO –

  • Förderung der Erziehung
  • Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe)

Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein macht sich zur Aufgabe, Wohnprojekte zu unterstützen und auf die Bereitstellung von Wohnraum hinzu wirken.

Darüber hinaus will der Verein Informationen über die jeweils aktuelle Lage auf dem Frankfurter Wohnungsmarkt bereitstellen.

Dieser Zweck soll erreicht werden, durch die Förderung von Wohnungsinitiativen und die Unterstützung in Wohn- und Sozialfragen. Dazu gehört auch die Anmietung von Wohnraum und Betreiben von Wohnungen durch den Verein; insbesondere für Studierende und in der Ausbildung befindlichen Personen sowie sonstiger finanzschwacher oder aus anderen Gründen auf dem Wohnungsmarkt benachteiligter Personen im Sinne des § 53 Nr.1 u. Nr.2 der Abgabenordnung, unter der Berücksichtigung von Ausländer*innen.

§ 3 VEREINSVERMÖGEN

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins, soweit es eingezahlte Darlehn der Mitglieder oder des gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sachanlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen und Personengemeinschaften werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Sie wird mit der Zustimmung durch den Vorstand wirksam.

Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden. Eine Ablehnung von Seiten des Vorstands ist auf der Mitgliederversammlung zu begründen. Im Falle einer Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit den Antragsteller aufnehmen.

§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß, Streichung oder Tod. Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei oder mehr Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden aus der Mitgliederliste gestrichen. Die Zahlungen sind vorher, mit der Einladung zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung im Jahr anzumahnen. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Vereinsinteressen verstoßen. In jedem Fall muß eine vorherige Anhörung durch den Vorstand stattgefunden haben. Der Ausschluß muß dem Mitglied in jedem Fall durch einen schriftlichen Bescheid bekanntgegeben werden. In Zweifelsfällen muß die Mitgliederversammlung über den Ausschluß entscheiden.

§ 6 ORGANE UND EINRICHTUNGEN

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

Der Vorstand kann auch einen Beirat bestellen. Mitglieder des Beirats können Personen werden, die die Zwecke des Vereins mit Rat und Tat unterstützen; sie brauchen keine Mitglieder zu sein.

§ 7 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens zwei gleichberechtigten Vorsitzenden sowie weitere Mitglieder. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Vertretungsberechtigter Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind nur die Vorsitzenden. Sie können den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine vertreten. Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei weitere Vereinsmitglieder in den Vorstand wählen. Die Mitgliederversammlung beschließt vor der Wahl die Anzahl der noch zu wählenden Vorstände.

Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

Zu seinen Aufgaben und Pflichten gehören:

–       die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

–       die Information der Mitgliederversammlung über alle Entwicklungen von Bedeutung

–       die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

–       die Aufnahme von Mitgliedern und deren Streichung nach Maßgabe der §§ 4 u. 5

–       die Entschließung über die Einleitung gerichtlicher Schritte

–       die Überwachung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Einnahmen u. Ausgaben

Zur Besorgung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte oder Mitarbeiter einstellen. In diesem Fall hat er deren Tätigkeit zu überwachen und die Bedingungen der Beschäftigung, insbesondere deren Aufgaben und Befugnisse, das Entgelt, die Art der Verpflichtung sowie Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht zu regeln.

Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Geschäfte schuldig.

Der Jahresabschluß ist der Kassenprüferin/dem Kassenprüfer zur Prüfung vorzulegen.

Der Vorstand regelt seine interne Geschäftsaufteilung und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Vorstandsmitglieder bindend.

Die vorzeitige Niederlegung des Vorstandsamtes muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Tritt ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied zurück, hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb eines Monats nach Erklärung des Rücktritts stattzufinden hat. Bis zur Neuwahl bleibt der/die Zurückgetretene geschäftsführend im Amt.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a)      die Wahl und Abberufung des Vorstands und einzelner Vorstandsmitglieder

b)      die Entlastung des Vorstands

c)      Wahl und Abwahl von Ausschüssen und deren Mitgliedern

d)     Satzungsänderungen

e)      Genehmigung des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplans

f)       Kontrolle der Vorstandsarbeit

g)      Wahl einer Kassenprüferin/eines Kassenprüfers

h)

Die Jahresmitgliederversammlung soll jeweils in den ersten drei Monaten jedes Kalenderjahres stattfinden, im übrigen soll mindestens zweimal im Jahr eine Versammlung stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Einladungsfrist für die Wahlen, für Anträge zur Änderung der Satzung sowie die Aufhebung einer Mitgliedschaft beträgt zwei Wochen.

Die Personengemeinschaften und juristischen Personen nehmen ihr Stimmrecht durch eine/n Vertreter/in wahr.

Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung bereits vier Wochen ordentliches Mitglied sind.

§ 9 BESCHLUSSFÄHIGKEIT

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, soweit das Gesetz nicht eine andere Regelung vorsieht, im allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefasst.

Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss der Vorstand innerhalb von zehn Werktagen eine erneute Versammlung einberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.

§ 10 PROTOKOLL DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Protokollführung und Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.

§ 11 RECHNUNGSJAHR

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 SATZUNGSÄNDERUNG

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 anwesenden Mitglieder der Versammlung. Anträge zur Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt sind.

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Evangelischen Regionalverband Frankfurt, der es ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Vereinszieles verwenden darf.

§ 14 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.